Unterweisungen

Eine Vielzahl betrieblicher Begebenheiten bilden den Anlass zu einer notwendigen und vom Gesetzgeber geforderten Unterweisung der Beschäftigten.

Das menschliche Verhalten ist häufig die eigentliche Unfallursache. Aufgabe der Unterweisung ist es daher, auf das individuelle Handeln der einzelnen Personen Einfluss zu nehmen. Im Rahmen der Unterrichtungen sollen wichtige Informationen vermittelt und ein sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten gefördert werden.

Die Themen der Unterweisungen ergeben sich aus den betrieblichen Begebenheiten. Themen für Unterweisungen können beispielsweise sein: Betriebsorganisation (z.B. für Erstunterweisungen), Verhalten bei Unfällen, persönliche Schutzausrüstung, Heben und Tragen, Umgang mit Maschinen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, elektrische Betriebsmittel, Verkehrssicherheit, etc.

Um die beabsichtigte, nachhaltige Wirkung der Unterweisung zu erzielen, ist eine gute Vorbereitung obligatorisch. Ein Unterricht mit Moderationscharakter kann anhand von praktischen Beispielen (z.B. Versuche, Fallbeispiele mit Fotos oder Videos, Prospekte etc.) und mit Informationsmaterialien (z.B. Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen o.Ä.) die Beschäftigten "mitnehmen" und zu einer aktiven Teilnahme motivieren.

Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 -"Grundsätze der Prävention" sind Unterweisungen mindestens jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. § 29 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gibt für Jugendliche einen halbjährlichen Unterweisungs-Rhythmus vor.

In § 12 des Arbeitsschutzgesetzes werden die Anlässe für Unterweisungen genauer bezeichnet. Demnach muss eine Unterweisung bei der Einstellung (Erstunterweisung), bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Weiterhin wird geregelt, dass bei Arbeitnehmerüberlassungen die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher trifft.

Weitere Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Unterweisungen ergeben sich beispielsweise aus § 14 der Gefahrstoffverordnung, aus § 12 der Betriebssicherheitsverordnung, aus § 14 der Biostoffverordnung und aus § 3 der PSA-Benutzungsverordnung.

Unfallverhütungsvorschrift
DGUV Vorschrift 1 -"Grundsätze der Prävention"

Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 29 - JArbSchG

Arbeitsschutzgesetz
§ 12 - ArbSchG

Gefahrstoffverordnung
§ 14 - GefStoffV

Betriebssicherheitsverordnung
§ 12 - BetrSichV

Biostoffverordnung
§ 14 - BioStoffV

PSA-Benutzungsverordnung
§ 3 - PSA-BV