Betriebsanweisungen sind ein wesentliches Instrument zur Information der Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und beinhalten die entscheidenden Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen.
Die Betriebsanweisung ist von dem Unternehmer an die Mitarbeiter gerichtet, regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage von Unterweisungen. Die Anweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und anwenden können. Betriebsanweisungen sind objekt- und adressatenbezogen, demnach enthalten sie die Regeln für ein begrenztes Arbeitsfeld (zum Beispiel eine Anlage, ein Verfahren oder die Verwendung eines Gefahrstoffes) und für die damit tätigen Beschäftigten.
Als Regelungspunkte können insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe
- Instandhaltung
Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Die rechtlichen Grundlagen zur Erstellung von Betriebsanweisungen ergeben sich zum Beispiel aus dem § 12 der Betriebssicherheitsverordnung oder dem § 14 der Gefahrstoffverordnung. Darüber hinaus ergibt sich die Forderung zur Erstellung von Betriebsanweisungen weiterhin aus einer ganzen Reihe von Berufsgenossenschaftlichen-Vorschriften und -Regeln.