Persönliche Schutzausrüstung

Der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA) setzt eine sorgfältige Auswahl geeigneter Produkte voraus, um die notwendige Schutzwirkung zu erreichen. Das Angebot auf dem Markt ist jedoch groß und nicht selten unüberschaubar. Umso wichtiger ist die zuverlässige und wirtschaftliche Beschaffungsentscheidung an Hand der vorgegebenen Einsatzkriterien.

Für die Bereitstellung und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung ergeben sich die Rechtsgrundlagen aus der PSA-Benutzungsverordnung und den § 29 bis § 31 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 -"Grundsätze der Prävention". Aber auch die Gefahrstoffverordnung enthält, zum Beispiel in § 7, entsprechende Regelungen.

In § 2 der PSA-BV wird festgelegt, dass die bereitgestellte PSA den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen muss. In dieser 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wird u.a. die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung für PSA gefordert.

Neben der Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung sind die Benutzer in deren bestimmungsgemäßer Verwendung zu unterweisen, die Schutzausrüstung ist zu prüfen und instand zu halten. Der PSA muss eine schriftliche Information für den Benutzer beigefügt sein.

Wir beraten Sie bei der Auswahl geeigneter PSA und beschaffen Ihnen diese zu günstigen Konditionen. Natürlich können Sie auch bei der Einweisung für die Benutzer und der Prüfung von Schutzausrüstungen auf uns zählen.

PSA-Benutzungsverordnung
PSA-BV

Unfallverhütungsvorschrift
DGUV Vorschrift 1-"Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung
§ 7 - GefStoffV

Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
8. GPSGV