Prüfung von Arbeitsmitteln

Wesentlicher Bestandteil einer verantwortungsvollen Organisation des Arbeitsschutzes ist eine zuverlässige Prüfung der eingesetzten Arbeitsmittel. In der Betriebssicherheitsverordnung sind die Pflichten zur Prüfung von Arbeitsmitteln (wie z.B. Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) und die resultierende Verantwortung des Arbeitgebers für die Betriebssicherheit sehr streng gefasst worden.

In den technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 werden die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln weiter konkretisiert.

Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen je nach Beanspruchung für die jeweiligen Arbeitsmittel festzulegen. Dabei werden drei Prüfungskategorien unterschieden:

-Prüfungen auf offensichtliche Mängel durch unterwiesene Personen
-Prüfungen aufgrund § 10 BetrSichV durch befähigte Personen
-Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen

Neben den regelmäßigen Prüfungen sind auch Prüfungen wegen bestimmter Anlässe vorgesehen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind gemäß § 11 BetrSichV zu dokumentieren.

Je nach Bedarf bieten wir Ihnen einen umfassenden Service an, der neben der Durchführung der eigentlichen Prüfung Ihrer Arbeitsmittel, die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie die Dokumentation der Prüfung und die Überwachung der Fristen umfasst.


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Info-Box

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 1201 - "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"